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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deelight Medien- und Eventtechnik GmbH

Stand 01.10.2016

1) Präambel
Die nachfolgenden Bedingungen werden zwischen der Deelight Medien- und Eventtechnik GmbH, im folgenden mit „Vermieterin”, und dem Unterzeichner, im folgenden mit „Auftraggeber” bezeichnet, geschlossen. Vertreter der Vermieterin sind nach dem Gedanken dieser Bestimmungen nicht ausschließlich gesetzliche Vertreter, sondern, durch Vollmacht ermächtigt, zusätzlich Produktionsleiter und Techniker. Sofern keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen werden, gelten die AGB der Vermieterin in der vorliegenden Form als akzeptiert. Etwaige AGB des Auftraggebers werden durch Auftragserteilung ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr werden durch Stillschweigen die AGB der Vermieterin vereinbart. Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht, sofern sie nicht schriftlich (Schriftform oder elektronische Form) fixiert sind.
Als Gerichtsstand wird unabhängig vom Erfüllungsort Darmstadt vereinbart.


2) Umfang der Leistung und Vergütung
Der Angebotspreis gilt erst dann für zwischen den Parteien vereinbart, wenn der Auftrag vom Auftraggeber schriftlich bestätigt wurde und die Vermieterin Preis und Umfang der Leistungen rückbestätigt hat. Ein Angebot stellt keine verbindliche Auftragsbestätigung dar. Die Vermieterin schuldet nach Rückbestätigung die Lieferung der im Angebot aufgeführten oder gleichwertigen Leistungen zu den im Angebot aufgeführten Zeiten. Überschreiten von Einsatzzeiten oder Änderungen von Zeiträumen berechtigen die Vermieterin zur Nachkalkulation. Werden vom Auftraggeber bereits vereinbarte Einsatzzeiten (z.Bsp. für Auf-/Ab- oder Umbauten) geändert, behält die Vermieterin sich vor, die bereits vereinbarten Einsatzzeiten zusätzlich zu den neu gewünschten zu berechnen. Vereinbart der Auftraggeber eine technische Betreuung, so gelten die im Angebote aufgeführten Zeiten als Anwesenheitszeiten vereinbart, jedoch für maximal 10 Stunden/Tag, inkl. Pausen. Reisezeiten zur Veranstaltungsstätte und zurück werden gesondert berechnet, sofern dadurch die vereinbarten Tagesmaxima überschritten werden. In der Kalkulation wurde davon ausgegangen, dass in der Location auf Ebene der Veranstaltung ein Rückstauraum zur Verfügung steht, in dem alles Leergut kostenfrei gelagert werden kann. Erhöht sich der Zeitaufwand zum Einlagern des Leergutes über diesen Aufwand hinaus, berechtigt dies zur Nachkalkulation, sofern diese Information nicht bereits bei Auftragserteilung vorgelegen hat.
Ist der Gegenstand des Vertrages ein Abholgeschäft („dryhire”), so schuldet der Auftraggeber für alle nicht rechtzeitig zurück gelieferten Geräte den kompletten Mietzins für jeden weiteren angebrochenen Tag bis zur Rückgabe. Die Vermieterin behält sich zusätzlich das Recht der Schadensersatzforderung vor, sollten durch die verspätete Rückgabe weitere Kosten entstehen.


3) Lieferung und Abholung
Vereinbart der Auftraggeber eine Lieferung und/oder Abholung der gemieteten Geräte, so ist der Liefer-/Abholzeitpunkt schriftlich festgehalten. Ist die Leistungserbringung zu diesem Zeitpunkt durch Gründe, die die Vermieterin nicht zu verantworten hat, nicht möglich, berechtigt dies zur Nachberechnung der Wartezeit seitens der Vermieterin. Verzögert sich der Aufbau, ist die Vermieterin nach eigenem Ermessen von der Schuld zur Erbringung der Leistung freigestellt, wenn der Aufbaubeginn aus Gründen, die die Vermieterin nicht zu verantworten hat, sich derart verzögert, dass eine vertragsgemäße Leistungserbringung über die gesamte Produktionsdauer nur unter Missachtung von Arbeitsschutzgesetzen und/oder Verletzung gesetzlich vorgeschriebener Ruhezeiten erfolgen kann. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber dennoch die komplette vereinbarte Vergütung. Dem Auftraggeber steht dann eine Abholung im Lager der Vermieterin frei.

Sofern der Vermieterin zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nachweislich keine gegenteiligen Informationen vorlagen, basiert die Kalkulation auf ebenerdiger Anlieferung/Abholung mit kostenfreier Parkmöglichkeit für alle Fahrzeuge direkt an der Location. Gelangt die Vermieterin nach Auftragsbestätigung zu der Erkenntnis, dass diese Kalkulationsbasis nicht zutreffend war, ist sie zur Nachberechnung von Arbeitszeit und Parkgebühren berechtigt. Dies ist zudem als Verzögerung der Leistungserbringung aus Gründen, die die Vermieterin nicht zu verantworten hat zu sehen und die Bestimmung aus Absatz 1) dieses Paragrafen sind entsprechend anzuwenden.


4) Übernahme und Rückgabe
4.1. Abholgeschäft
Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein die komplette und mängelfreie Übernahme der darauf aufgeführten Geräte. Grundsätzlich hat der Auftraggeber jegliches gemietetes Material vollständig, rechtzeitig und mängelfrei zurück zu geben. Die Rücknahme des Mietmaterials erfolgt für einen Zeitraum von zwei Wochen nach erfolgter Rücklieferung unter Vorbehalt. In dieser Zeit festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber willigt mit seiner Unterschrift außerdem darin ein, dass die Vermieterin selbstständig entscheiden kann, ob sie für ein defekt zurückgegebenes Gerät die Reparaturkosten oder einen Neubeschaffungspreis in Rechnung stellt.
Fehlen bei der Rücklieferung Artikel aus dem Lieferschein, so hat der Auftraggeber eine angemessene Kaution zu hinterlegen. Wird das Fehlmaterial nicht innerhalb von fünf Kalendertagen zurückgeliefert, wird es unter Anrechnung der Kaution zum Neupreis in Rechnung gestellt.
Die Geräte werden ausdrücklich als nicht versichert vermietet.

4.2. Projekte mit mindestens Lieferung und Aufbau
Ist eine Anlieferung vereinbart und wird bei Anlieferung kein Lieferschein unterschrieben, so hat der Auftraggeber die gelieferten Geräte selbstständig spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Ankunft des Transportfahrzeuges auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen. Festgestellte Abweichungen von der Auftragsbestätigung und Mängel jeglicher Art sind unverzüglich schriftlich durch den Produktionsleiter der Vermieterin bestätigen zu lassen.
Ab dem Zeitpunkt des Eintreffens des Lieferfahrzeuges bis zur Abfahrt nach erfolgtem Einladen haftet der Auftraggeber vollumfänglich für jegliches an und in die Location geliefertes Material und gewährleistet dessen Sicherheit.
Die Leistungen der Vermieterin gelten als vertragsgemäß erbracht, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Showbeginn ausdrücklich auf einen Mangel in Bezug auf die durch ihn beabsichtigte Verwendung hingewiesen hat. Die Mangelanzeige muss so rechtzeitig erfolgen, dass die anwesenden Techniker noch hinreichend Möglichkeit zur Nachbesserung haben, ohne dabei die gesetzlichen Arbeitszeitregularien zu verletzen. Es wird zwischen Vermieterin und Auftraggeber vereinbart, dass eine rechtzeitige Abnahme auf Initiative des Auftraggebers erfolgt, bei der die Erbringung der Leistung durch den Auftraggeber dadurch bestätigt wird, dass keine schriftliche Mangelanzeige erfolgt. Erfolgt die Mangelanzeige zu spät, ist die Vermieterin berechtigt, mit der Behebung verbundene Kosten nachzuberechnen oder die Behebung abzulehnen, wenn dies nicht mehr möglich wäre. In diesem Fall gilt die Leistung trotz Mangelanzeige als vertragsgemäß erbracht.
Die Geräte werden ausdrücklich als nicht versichert vermietet.
Die Vermieterin behält sich bei Nachlieferungen das Recht auf Nachberechnung von weiteren Miettagen für das Fehlmaterial ausdrücklich vor.


5) Unterkunft, Verpflegung und Zutritt zur Veranstaltungsstätte
Stellt der Auftraggeber ein Hotel zur Verfügung, so wird jeder Techniker in einem Einzelzimmer eines Hotels mit mindestens 3 Sternen untergebracht, das über ein Frühstücksbuffet verfügt. Die Verpflegung über den restlichen Tag geht ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers und umfasst wie folgt:
• Dauerhaft Zugang zu Kaltgetränken
• Warmes Mittagessen mit Gemüsebeilage
• Warmes Abendessen
Entspricht die Versorgung auch nur teilweise – nicht den vorgenannten Kriterien, ist die Vermieterin ohne Rücksprache und nach eigenem Ermessen berechtigt, zusätzlich zur vereinbarten Vergütung je Tag und Techniker im Inland bis zu 26,-€, im Ausland bis zu 35,-€ in Rechnung zu stellen, es sei denn, im Angebot sind bereits Verpflegungskosten enthalten.
Unabhängig von einer technischen Betreuung hat der Auftraggeber Vertretern der Vermieterin zu jeder Zeit kostenfreien Zutritt zur Veranstaltungsstätte und allen Lager- und Rückstauräumen mit Material der Vermieterin zu gewähren. Davon ausgenommen sind lediglich besonders vertrauliche und/oder geheime Tagungen, sofern die Vermieterin hiervon bei Auftragserteilung Kenntnis erhalten hat.


6) Mangelhafte Geräte, Haftungsausschluss
Grundsätzlich stellt der Auftraggeber die Vermieterin bei einem Geräteausfall oder einer Fehlbedienung von durch sie, ihre Vertreter, ihre Erfüllungsgehilfen oder ihr Material entstehende Vermögens-, Sach- oder Personenschäden (Schadensersatzansprüche Dritter) frei und sieht von der Forderung nach Preisreduktion über den Mietbetrag des schadhaften Gerätes hinaus ab, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden können. Dies gilt insbesondere für menschliches Versagen von Technikern (auch im Livebetrieb) und auch dann, wenn das fehlerbehaftete Gerät Teil einer größeren Installation war, die durch den Ausfall des fehlerbehafteten Gerätes nicht mehr oder nur eingeschränkt nutzbar war.
Erlangt der Auftraggeber nach Übernahme Kenntnis von Mängeln an einem oder mehreren gemieteten Geräten, so sind diese der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Diese sorgt dann innerhalb einer angemessenen Frist für Reparatur oder Austausch. Ergibt die Überprüfung eines gerügten Gerätes, dass der gerügte Mangel auf einen Anwenderfehler zurückzuführen ist, ist die Vermieterin zur Berechnung des zusätzlichen ausgetauschten Gerätes sowie der mit der Anlieferung einhergehenden Kosten gemäß aktueller Tabelle berechtigt.
Sind Austausch oder Reparatur nicht mehr rechtzeitig möglich und der Mangel ist nicht durch den Auftraggeber zu verantworten, verzichtet die Vermieterin auf die Berechnung des mangelbehafteten Gerätes. Der Auftraggeber stellt die Vermieterin ausdrücklich von jeglichen über diesen Nachlass hinausgehenden Forderungen frei.


7) Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Vermieterin vermietet ihr Material ausschließlich an sachkundige Anwender zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber, sein Anwender oder Abholer eine Einweisung in die Handhabung der gemieteten Geräte. Wird dies nicht gewünscht, geht die Vermieterin von ausreichender Sachkunde aus. Der Auftraggeber und/oder seine Anwender haften für jegliche Schäden, die an den gemieteten Geräten entstehen sowie für alle durch die Verwendung der gemieteten Geräte entstehenden Schäden Dritter. Insbesondere wird hier auf die Pflicht des Auftraggebers zur Anmeldung von Sendestrecken beim zuständigen RegTP und die Anmeldung von musikalischen Darbietungen bei der zuständigen GEMA hingewiesen. Als Service kann die Anmeldung von Seiten der Vermieterin übernommen werden.
Baut der Auftraggeber sein gemietetes Material selbst auf und ab, sind die einschlägigen Bestimmungen der VSR oder der VStättVO, der BG-Vorschriften, die DIN Normen und aller weiteren infrage kommenden Bestimmungen, Gesetze und Verordnungen vom Auftraggeber einzuhalten. Hat der Auftraggeber beim Aufbau Zweifel an der Eignung der gemieteten Geräte für seine vorgesehen Verwendung, ist dem Sicherheitsgedanken stets Vorrang zu gewähren. Ein Aufbau hat im Zweifel zu unterbleiben.
Wird durch die Beschädigung der Mietsache eine Neuvermietung behindert, so haftet der Auftraggeber auch für den entstandenen Mietausfall und evtl. Regressansprüche von den neuen Auftraggebern (Nachmietern) der Vermieterin. Der Auftraggeber muss sich im Streitfall entlasten, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


8) Vertraulichkeit von Informationen
Die Vermieterin sichert dem Auftraggeber Diskretion zu in Bezug auf alle Informationen, zu denen die mit der Veranstaltung betrauten Techniker Zugang erhalten. Bei besonders sensiblen Informationen wird der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit jedem einzelnen Techniker empfohlen.
Bei der Rücknahme von Laptops werden auf den Laptops hinterlassene Dateien lediglich normal gelöscht. Auf die theoretisch mögliche Wiederherstellung durch nachfolgende Mieter wird hiermit hingewiesen. Gegen Aufpreis und auf spezielle Anforderung kann eine Tiefenformatierung erfolgen, die die Daten nach heutigem Stand der Technik auch für nachfolgende Mieter unwiederbringlich löschen.
Der Auftraggeber akzeptiert, dass Drahtlossysteme aus dem Angebot der Vermieterin theoretisch abgehört werden können. Abhörsicher ist lediglich die Dolmetscheranlage auf Infrarot Basis. Bei besonders sensiblen Veranstaltungen besteht auf Wunsch die Möglichkeit einer intensiven Beratung. Sofern der Auftraggeber nicht bereits bei Auftragserteilung schriftlich eine anderslautende Erklärung abgibt, ist es der Vermieterin oder von ihr beauftragten Personen gestattet, Film- und Fotoaufnahmen der Veranstaltung zu erstellen und für eigene werbliche oder selbstdarstellende Zwecke zu verwenden und zu veröffentlichen.


9) Zahlungsziele und Rücktrittsrecht vom Vertrag
Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Leistungen der Vermieterin vor Veranstaltungsbeginn auf eines ihrer Konten zu begleichen. Auftraggebern, mit denen keine Vorauskasse vereinbart wurde, wird ein 30tägiges Zahlungsziel eingeräumt, das unabhängig vom Datum der Rechnung am Tag nach dem ersten auf der Auftragsbestätigung/dem Lieferschein vereinbarten Miettag beginnt. Für Rücktritte vom Vertrag, auch wenn sie nur Teilbereiche einer Auftragsbestätigung betreffen, gelten die folgenden Vereinbarungen:

Ein Rücktritt bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ist kostenfrei. Danach und bis 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Pauschale von 50% auf die stornierten Geräte und Dienstleistungen erhoben. Bei Stornierung drei Wochen bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn wird eine Pauschale von 70% auf die stornierten Geräte und Dienstleistungen erhoben. Bei Stornierungen innerhalb einer Woche vor Veranstaltungsbeginn wird der volle vereinbarte Betrag fällig.
Entstehen der Vermieterin durch Vertragsrücktritt des Auftraggebers – unabhängig vom Rücktrittszeitpunkt –Schäden, die über die oben genannten Pauschalen hinausgehen, ist die Vermieterin berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.


10) Zahlungsverzug
Falls und soweit der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, kann die Vermieterin Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 geltend machen; weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.


11) Kündigung
Verhält sich der Auftraggeber gegenüber der Vermieterin grob vertragswidrig, so ist die Vermieterin berechtigt, den Vertrag fristlos aus wichtigem Grunde zu kündigen. Für den Fall der Kündigung aus wichtigem
Grund steht der Vermieterin der vertraglich vereinbarte Preis in voller Höhe zu.


12) Kommunikation
Vermieterin und Auftraggeber benennen jeweils einen sachkundigen Mitarbeiter, der der anderen Partei als Ansprechpartner dient, Auskünfte erteilt und Entscheidungen treffen bzw. veranlassen kann. Sofern diesbezüglich keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden die auf den Angeboten genannten Ansprechpartner der Vertragsparteien als Ansprechpartner vereinbart, die zur Abgabe rechtsgültiger Erklärungen legitimiert sind.


13) Geltendes Recht
Es gilt ausschließlich bundesdeutsches Recht. Internationales Recht findet keine Anwendung. Als Gerichtstand wird Darmstadt vereinbart.


14) Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.